Es gilt 3G und Maskenpflicht

zur Lärmfeuerveranstaltung an mehreren Orten im Odenwald gibt es nun - nach der ganzen Unsicherheit mit dem Umsetzen der "Übergangsregelung" in bezug auf den Covid-Schutz - eine klare Aussage: die Lärmfeuer werden nicht als Volksfest definiert, sondern sind eine Veranstaltung mit mehreren Teilnehmern. Damit unterliegen sie der 3G-Regel und dies muß vom Veranstalter kontrolliert werden. Schulkinder sollen ihr Testheft mitbringen, dieses gilt als Ausweis dafür. Auf dem Gelände am Feuer ist Maskenpflicht (FFP2), in gekennzeichneten Bereichen darf die Maske zum Essen und Trinken abgenommen werden.

Alle Veranstalter danken der Gemeinde Modautal, die sich zu dieser Frage mit einiger Anstrengung heute schlau machen konnte und dies mitteilte.  Die gesamte Regelung ist hier zu finden: https://hessen.de/sites/hessen.hessen.de/files/2022-03/LF%20CoSchuV%20%20%28Stand%2019.03.22%29.pdf

Gemeinsam appellieren die Veranstalter der Lärmfeuer an alle Besucher, sich an die Regeln zu halten: 3G-Nachweis, Maske, Abstand. Es wird darum gebeten, sich dem Lärmfeuer ausschließlich über die gekennzeichneten Zugänge zu nähern. Dies ist ein Gebot des Anstandes und der Sorge für das Gemeinwohl.

Die Veranstaltungsorte MIT LÄRMFEUER finden Sie in grün markiert, Absagen in rot und unaktualisierte Angaben in blau unter diesem Link: http://dblt.de/index.php/freizeit-kultur/odenwaldweite-laermfeuer/123-laermfeuer-details/4190-laermfeuer-programm-2022.html

Auf hessen.de ist die Pressemitteilung von Volker Bouffier vom Dienstag 15. März 2022 sowie die Erläuterung zur Übergangsphase bis 2. April.

Hier wird ein juristisches Problem wortreich umschrieben, so daß man eigentlich nicht weiß, was die Regelungen bedeuten. Denn eigentlich geht es ja nur darum, daß das Bundesinfektionsgesetz am 19. März nicht mehr gültig ist und daher die Rechtsgrundlage wegfällt, eine infektionsrechtliche Genehmigung zu fordern.

Welche Regeln gelten nun - vor allem im Hinblick auf die Odenwaldweiten Lärmfeuer am 26. März 2022?

Alle Veranstalter haben ihr Lärmfeuer bei ihrer Gemeinde gemeldet, und diese wäre dann in der Pflicht, ggf. Infos und Auflagen weiterzugeben. Nachfragen ist auf alle Fälle sicherer.

  • Volksfeste und ähnliche Veranstaltungen müssen künftig auch nicht mehr von den Gesundheitsämtern genehmigt werden. Ebenso ist keine Kontaktdatenerfassung mehr nötig. Ungeimpfte dürfen sich zudem wieder mit so vielen Menschen treffen wie sie möchten. Das war bisher den Geimpften vorbehalten.

Gleichzeitig aber heißt es - widersprüchlich:

  • Zugangsregelungen (3G, 2G, 2G-Plus) bleiben gültig.
  • Maskenpflicht bleibt – im bisherigen Umfang – bestehen.
  • Abstands- und Hygienekonzepte bleiben bestehen.

Unklar ist: dürfen Ungeimpfte zu allen Lärmfeuerveranstaltungen kommen, und müssen deshalb die Veranstalter alle Gäste kontrollieren, ob sie wenigstens getestet sind?

Siehe auch: https://www.hessenschau.de/panorama/hessen-verlaengert-corona-massnahmen-bis-zum-2-april,hessen-verlaengert-corona-massnahmen-100.html

Der DeHoGa schreibt zur Übergangsphase:

Die bestehende Coronavirus-Schutzverordnung wird verlängert. Alle rechtlich weiterhin möglichen Schutzmaßnahmen bleiben – auf Basis des bisherigen Entwurfs – bestehen. Dies sind vor allem:

  • Zugangsregelungen in Hotellerie und Gastronomie: 3G innen wie außen
  • Maskenpflicht bleibt – im bisherigen Umfang – bestehen. Denkt daran: Im Außenbereich ist – weder für Mitarbeiter noch für Gäste – keine Maske erforderlich.
  • Abstands- und Hygienekonzepte bleiben bestehen: Weiterhin sind Abstandspflichten im Gastgewerbe grundsätzlich in Hessen nicht mehr gültig!

Für weitere bisherige Schutzmaßnahmen entfällt am 20. März die Rechtsgrundlage im Bundesinfektionsschutzgesetz. Das heißt:

  • Die bisherigen Kontaktbeschränkungen (für Ungeimpfte) entfallen.
  • Die Kapazitätsbeschränkungen bei Veranstaltungen und in Diskotheken werden aufgehoben!
  • Keine Kontaktdatenerfassung mehr möglich (in Clubs & Discotheken, ansonsten galt sie schon lange nicht mehr im Gastgewerbe!).