Sehr wichtig ist es, zu Zeiten geistiger Klarheit zu bestimmen, wie man gerne im Fall einer schwerwiegenden Krankheit, die die Selbstbestimmung einschränkt oder unmöglich macht, behandelt werden möchte. Sollen lebenserhaltende Maßnahmen bis zum bitteren Ende (das kann mit einem Herzschrittmacher sehr lange dauern) durchgeführt werden, sprich möchte man zwischen Apparaten und Schläuchen ein Leben im Dämmerzustand führen, oder sollen diese Maßnahmen beendet werden, sobald eine Besserung der Situation zweifelsfrei ausgeschlossen werden kann?
Über die Patientenverfügung informiert der Hausarzt, es gibt die entsprechenden Formulare dort oder beim Notar, auch im Internet sind sie zu finden, z.B. unter http://patientenverfuegung.de. Dort sind auch Informationen über eine Betreuungsverfügung und den Notfallpaß zu finden. Seit dem 1. September 2009 hat der Gesetzgeber die Patientenverfügung gesetzlich so geregelt: sie muss schriftlich sein, je qualifizierter, desto verbindlicher. Formvorschriften wie Handschriftlichkeit oder notarielle Beurkundung spielen für die Praxistauglichkeit keine Rolle mehr, es kommt vielmehr auf die konkreten Inhalte an.