Voraussetzungen für Anbieter zur Entlastung im Alltag wurden angepasst / Fachstelle „Leben im Alter“ des Kreises Bergstraße bietet Beratungsgespräche und Vorträge an
Vielen Pflegebedürftigen ermöglicht eine Unterstützung im Alltag noch ein weitgehend selbstbestimmtes Leben. Gerade Menschen mit Demenz im Anfangsstadium können mit solchen Hilfen beim Einkaufen oder im Haushalt gut allein in ihrer gewohnten Umgebung zurechtkommen. Doch genau in diesen Bereichen ist es oft schwierig, eine passende Unterstützung zu finden. Scheitert dies, werden nicht nur die Angehörigen stärker belastet, auch ein Verbleib in den eigenen vier Wänden wird für die Pflegebedürftigen immer schwerer.
Während der Pandemie wurde hierfür mit der Nachbarschaftshilfe ein niedrigschwelliges Angebot auf den Weg gebracht, um Pflegebedürftige im Alltag schnell unterstützen zu können. Es kann über die Pflegekasse abgerechnet werden. Diese Möglichkeit wurde sehr gut angenommen und jetzt vom Land Hessen in die Pflegeunterstützungsverordnung aufgenommen. Noch bis zum 30.09.2022 können Nachbarn in Hessen, wenn sie mit dem oder der Pflegebedürftigen weder bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert sind, noch mit ihm oder ihr in häuslicher Gemeinschaft leben, ohne eine Anerkennung Hilfen im Haushalt anbieten und über den so genannten Entlastungsbetrag abrechnen. Ab dem 01.10.2022 müssen ihre Leistungen dann anerkannt werden. Das ist möglich, wenn:
- die Unterstützung ehrenamtlich im Rahmen der Nachbarschaftshilfe erfolgt
- eine Unterstützung bei höchstens drei pflegebedürftigen Personen je Kalendermonat erfolgt
- für die Leistungen nur eine zeitlich pauschalisierte Aufwandsentschädigung verlangt wird
- eine geeignete Qualifizierung mindestens im Umfang eines Pflegekurses nach § 45 SGB XI nachgewiesen wird.
Darüber hinaus gibt es weitere Möglichkeiten der Anerkennungen nach §45a SGB XI für Gewerbetreibende und Einzelanbieter, wenn sie Entlastung im Alltag anbieten möchten. Der Antrag auf Anerkennung muss schriftlich oder in elektronischer Form gestellt werden. Zuständige Behörde für die Prüfung und Bearbeitung der Anträge zur Anerkennung im Kreis Bergstraße ist die Fachstelle „Leben im Alter“.
Der Entlastungsbetrag von monatlich 125 Euro steht seit 2017 jedem Pflegebedürftigen für eine Unterstützung im Haushalt zur Verfügung. Das Geld ist zweckgebunden und kann für Leistungen in der Hauswirtschaft und/oder die Betreuung von ambulanten Pflegediensten, für nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag, aber auch zur Kurzzeitpflege und zur Finanzierung einer Tages- und Nachtpflege eingesetzt werden. Pflegebedürftige im Pflegegrad 1 können den Betrag auch für Körperbezogene Pflegemaßnahmen (Grundpflege) aufwenden.
Beratungsgespräche rund um das Thema Anerkennungen bietet die Fachstelle „Leben im Alter“ des Kreises Bergstraße an. Kontaktaufnahme per E-Mail an Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! oder telefonisch unter 06252 / 155721 oder 06252 / 9598747. Kommunen oder Vereine können auch gerne Vorträge zum Thema anfragen.