Einige Fragen & Antworten zum Schornsteinfegerhandwerk und seinen wichtigen Diensten in Corona-Zeiten
Muss man derzeit den Schornsteinfeger ins Haus lassen? Nach der Vereinbarung der Bundesregierung und der Ministerpräsidenten der Länder vom 16. März 2020 können Handwerker und andere Dienstleister grundsätzlich ihre Tätigkeiten weiterhin ausüben.
Dies gilt auch für Schornsteinfeger, denn Sie arbeiten im Dienst der Gefahrenabwehr zum Schutz von Leib, Leben und Gesundheit (§ 1 Absatz 1 Schornsteinfegerhandwerksgesetz (SchfHwG)). Schornsteinfegertätigkeiten können deshalb nicht dauerhaft aufgeschoben werden. Für Kehren, Prüfen und Messen nach Feuerstättenbescheid gilt: Alle Arbeiten, die ohne Risiko durchgeführt werden können, sollten grundsätzlich - unter Berücksichtigung der bekannten Verhaltens- und Hygienemaßnahmen - auch durchgeführt werden. Abweichend davon gilt für die Feuerstättenschau: Die Feuerstättenschau ist 2x in 7 Jahren durchzuführen, frühestens nach Ablauf von 3 Jahren. Die Feuerstättenschau wäre demnach auch bis zum Ablauf des 4. Jahres fristgerecht.
Sie kann daher in diesem Rahmen angemessen verschoben werden, falls nachgenannte wichtige Gründe (Quarantäne; Risikogruppe) vorliegen. Für die Abnahme neuer oder wesentlich geänderter Feuerungsanlagen gilt: Der Eigentümer entscheidet, wann der zuständige bezirksbevollmächtigte Schornsteinfeger zum Abnahmetermin kommt. Zu beachten ist: Ohne Bescheinigung der sicheren Benutzbarkeit des zuständigen bezirksbevollmächtigten Schornsteinfegers darf die neue Anlage nicht in Betrieb genommen werden. Was ist, wenn ich nachweislich am Covid19-Virus erkrankt bin oder wenn ich zu einer der Risikogruppen laut Robert-Koch-Institut (RKI) gehöre? Die aktuelle Bedrohungslage durch das Corona-Virus erfordert jetzt praxisbezogene Lösungsansätze. Es gilt die Abwägung im Einzelfall. Ebenda kann es vorübergehende Einschränkungen geben, zum einen, weil Kunden unter Quarantäne stehen und die Sicherheit des Schornsteinfegers nicht gewährleistet ist. Zum anderen kann aus gesundheitlichen Erwägungen dem Schornsteinfeger der Zutritt zum Haus oder der Wohnung nicht gestattet werden, weil die dringend besonders zu schützende Person, die einer der vom Robert-Koch-Institut (RKI) benannten Risikogruppen angehört, nicht in einem Raum sicher separiert werden kann, der nicht von dem Schornsteinfeger begangen werden muss. In diesen Fällen und nur in diesen Fällen benachrichtigen Sie bitte Ihren Schornsteinfeger telefonisch, dass Sie die im Feuerstättenbescheid rechtsverbindlich festgesetzten Fristen nicht einhalten oder den angemeldeten Termin zur Feuerstättenschau nicht wahrnehmen können. Dies gilt auch und besonders dann, wenn Sie üblicherweise von einem anderen als dem bezirksbevollmächtigten Schonsteinfeger kehren, prüfen und messen lassen.
Ihr Schornsteinfeger wird Ihnen eine praxisnahe Lösung vorschlagen (z.B. unter Berücksichtigung, dass die Heizperiode jahreszeitbedingt beendet ist) und sich in Einzelfällen zusätzlich mit der Aufsichtsbehörde abstimmen. Sollte ein Schornsteinfeger seinen Betrieb schließen müssen, z.B. aus gesundheitlichen Gründen oder weil er auch zur Hochrisikogruppe zählt, wird die zuständige Behörde für diese Zeit einen Vertreter bestellen.
Wie schützen sich die Schornsteinfeger selbst und ihre Kunden vor Ansteckung?
Schornsteinfeger halten sich an die allgemeinen Abstands- und Hygienemaßnahmen, die laut Robert-Koch-Institut (RKI) als notwendig erachtet werden und nehmen zwischen jedem Kunden eine Handdesinfektion vor bzw. verwenden für jede Liegenschaft ein neues Paar Einweghandschuhe. Sie tragen einen Mundschutz und lassen die Türen der zu begehenden Räume ggf. vom Eigentümer öffnen, um mit dem entsprechenden Sicherheitsabstand zu den kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen gehen zu können. Die Schornsteinfeger stellen dem Eigentümer per Post eine Rechnung, mit der ggf. auch Messberichte und Prüfprotokolle oder der neue Feuerstättenbescheid versandt werden, sodass Papier den Besitzer nicht direkt wechseln muss und nur auf Wunsch kann. (ladadi)