Darmstadt-Dieburg – Alle Menschen, die an COVID-19 erkrankt waren und dies mittels eines laborbestätigten PCR-Tests nachgewiesen ist, erhalten vom Gesundheitsamt einen sogenannten Genesenennachweis. Ein Antigen-Test oder ein Antikörpernachweis sind nicht ausreichend, um diesen Nachweis zu erhalten. Menschen, deren PCR-Test 28 Tage bis zu einem halben Jahr alt ist, gelten als immun und erhalten frühestens sechs bis acht Monate nach der Infektion laut StiKo nur noch eine Impfung (Booster-Impfung) gegen das Coronavirus.
Mit dieser Booster-Impfung und dem Nachweis, dass sie genesen sind, haben sie den vollen Impfschutz.
Auch Personen, deren Coronainfektion mehr als sechs Monate zurückliegt, bekommen diesen Nachweis. Und auch diese Menschen brauchen laut StiKo nur noch eine Impfung.
In den Impfzentren sind dazu in beiden Fällen entweder der Genesenennachweis oder das PCR-Testergebnis vorzulegen. Vollständiger Impfschutz Mit einem vollständigen Impfschutz braucht man keinen Negativtest mehr, um beispielsweise ein Restaurant zu besuchen, ins Kino oder zum Friseur zu gehen.
Auch die Kontaktregeln gelten für vollständig Geimpfte nicht mehr. Ebenso die Ausgangssperre, die die Bundesnotbremse in Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer Inzidenz über 100 vorsieht, gilt für die Geimpften nicht. Einen vollständigen Impfschutz haben auch alle Personen, die zwei Impfungen mit den Vakzinen von Biontech, Moderna und AstraZeneca haben. Das Vakzin von Johnson & Johnson wird nur einmal geimpft. Bei allen vier Impfstoffen ist der volle Impfschutz nach 14 Tagen nach der Zweitimpfung (Ausnahme: Johnson & Johnson) erreicht.
Genesenennachweis
Der Genesenenachweis wird laut dem Hessischen Ministerium für Soziales und Integration (HMSI) von den hessischen Gesundheitsämtern ausgestellt und per Post versendet. Auch niedergelassene Hausärztinnen und Hausärzte sollen laut der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen (KVH) diese Nachweise ausstellen, allerdings nur bei den eigenen Patientinnen und Patienten. Anders als der Nachweis durch das Gesundheitsamt muss man bei den Hausärztinnen und Hausärzten dafür bezahlen.
Sowohl der Genesenenachweis als auch der Impfpass oder die Impfbescheinigung sind im Original als Nachweis vorzulegen.
Das Gesundheitsamt der Stadt Darmstadt und des Landkreises Darmstadt-Dieburg wird in den kommenden Tagen erstmal nur den LaDaDi-Bewohnerinnen und Bewohnern den Genesenennachweis zukommen lassen, deren COVID-19 Erkrankung nicht mehr als fünf Monate zurückliegt. Die Bürgerinnen und Bürger müssen hierzu nicht selbst tätig werden. (as)