Das Bundesnaturschutzgesetz regelt wann Gehölzrückschnitte während der Vogelbrutzeit vorgenommen werden dürfen. Für die einheimischen Vögel ist ausreichend Ruhe wesentlich dafür, daß sie sich erfolgreich fortpflanzen können. Schutzvorschriften sorgen dafür, daß Nester und Ruhebereiche aller heimischen Vogelarten nicht beschädigt werden dürfen. Besonders bei der Pflege von Hecken und Bäumen sind diese (BNatSchG, §§ 39 und 44) zu beachten. Das Bundesnaturschutzgesetz setzt den Vogelbrut-Zeitraum bundeseinheitlich auf den 1. März bis 30. September fest, nicht mehr wie früher vom 15. März bis 31. August.
Dies gilt auch innerhalb des bebauten Bereichs, also z.B. auch in Hausgär-ten. Erlaubt sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses von Bäumen und Sträuchern, allerdings immer unter der Voraussetzung, daß heimische Vogelarten während der Fortpflanzungs- und Aufzuchtzeit nicht gestört werden. Andernfalls muß der Sommerschnitt etwa solange verschoben werden, bis das Nest verlassen ist und die Jungvögel nicht mehr auf den gewohnten schützenden Bereich angewiesen sind.
Generell verboten ist das Abbrennen der Bodendecke auf Wiesen und Feldern und von Hecken und Sträuchern. Wanderfalken suchen bereits Mitte Januar ihre Nistplätze aus und dürfen dabei durch ungewöhnliche Aktionen im weiteren Umfeld nicht gestört werden, da sie unter Umständen nicht mehr an ihren gewohnten Brutplatz zurückkehren. Alte Schwalbennester dürfen nicht entfernt werden und Fledermausquartiere, etwa auf Dachböden, dürfen nicht unzugänglich gemacht werden. (mh)