Tipps der Vereinigten Lohnsteuerhilfe e.V. für Ihre Steuererklärung, energetische Sanierungen und vieles mehr
Frederik Hinninger, Beratungsstelle Beedenkirchen des Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. stellt hier einige wichtige steuerliche Themen vor. Einige kurze Beispiele: Ihre Steuererklärung müssen Sie bis zum 31. Juli 2025 abgeben, sofern Sie dazu verpflichtet sind. Wer nicht verpflichtet ist, kann die Steuererklärung vier Jahre rückwirkend freiwillig abgeben. Kindergeld können Sie unter bestimmten Voraussetzungen auch nach dem 18. Geburtstag des Kindes erhalten, sofern es im Studium, einer Ausbildung oder im freiwilligen sozialen Jahr oder Bundesfreiwilligendienst ist. Dies ist bis zum 25. Jahr möglich. Dazu muß ein Antrag bei der Familienkasse gestellt werden. (Anm. d. Red.: derzeit bekommt man allerdings bei Anfragen an die Familienkasse folgende Antwort: " Das Postfach des Empfängers ist voll und kann zurzeit keine Nachrichten annehmen. Versuchen Sie zu einem späteren Zeitpunkt noch mal").
Für Rentner gilt: liegt der steuerpflichtige Teil ihrer Einkünfte über dem Grundfreibetrag, müssen Rentnerinnen und Rentner eine Steuererklärung abgeben. Einkünfte aus Vermietungen, aus Witwen- oder Betriebsrente oder aus zusätzlicher Entlohnung erhöhen den Grundfreibetrag. Für jeden neuen Rentenjahrgang steigt der steuerpflichtige Anteil der Rente. Seit dem Jahr 2020 lag dieser Anstieg jährlich bei einem Prozentpunkt. Mit dem Wachstumschancengesetz wurde 2024 aber beschlossen, dass der steuerpflichtige Anteil der Rente künftig und rückwirkend ab 2023 nur noch jährlich um 0,5 Prozentpunkte steigt. Minijob: die Verdienstgrenze steigt auf 556 Euro. Es fallen keine Sozialabgaben an, der Minijob ist aber steuerpflichtig. Sie können keine Fahrtkosten geltend machen, dürfen aber zweimal im Jahr mehr verdienen: maximal 1112 Euro.
Homeoffice / Fahrtkosten: im mobilen Arbeiten dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeiternehmer 6 Euro für bis zu 210 Arbeitstage im Jahr absetzen. Der Maximalbetrag liegt bei 1260 Euro. Es gibt jedoch die Möglichkeit, Homeoffice-Pauschale und Entfernungspauschale gleichzeitig zu nutzen.
Wer nicht im Homeoffice arbeiten kann oder darf, erhältunter bestimmten Voraussetzungen bei Abgabe einer Steuererklärung ebenfalls einen Steuerabzug: Für 2025 liegt der Arbeitnehmer-Pauschbetrag, auch Werbungskostenpauschale genannt, wie schon im Jahr davor bei 1.230 Euro. Und wer mehr als rund 19 Kilometer einfache Fahrt zur Arbeit (Steuerdeutsch: erste Tätigkeitsstätte) hat und diese an mindestens 220 Tagen im Jahr zurücklegt, kommt mit seinen Fahrtkosten über den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro – und sollte deshalb alle tatsächlichen Werbungskosten überprüfen und angeben.
Mit der Pendlerpauschale setzt das Finanzamt einen Abzug von 30 Cent bis 20 km Entfernung vom Arbeitsplatz, ab 21 km sind es 38 Cent. Das sind für 220 Arbeitstage 1320 bzw. 2090 Euro.
Wer unterschiedliche Verkehrsmittel für eine Wegstrecke benutzt, muss bei der Berechnung der Pendlerpauschale Folgendes beachten: Für jede Teilstrecke wird die Entfernungspauschale einzeln ermittelt. Die Kosten für die Teilstrecke, die mit dem eigenen Fahrzeug zurückgelegt wird – zum Beispiel die Fahrt mit dem Auto zum Bahnhof –, können in unbegrenzter Höhe steuerlich geltend gemacht werden. Die Fahrtkosten für die Strecke mit öffentlichen Verkehrsmitteln sind dagegen auf maximal 4.500 Euro im Jahr begrenzt. Man kann aber die tatsächlichen Kosten für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel geltend machen, wenn diese die Entfernungspauschale übersteigen. Dann gilt die Begrenzung auf 4.500 Euro nicht.
Energetische Sanierung, Balkonkraftwerk, Photovoltaik
Kosten für die energetische Sanierung einer selbstbewohnten Immobilie können mit bis zu 40.000 Euro steuerlich geltend gemacht werden. Kosten für eine energetische Baubegleitung und Fachplanung dürfen direkt zu 50 Prozent abgesetzt werden und müssen nicht über mehrere Jahre verteilt werden. Wurden zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse für die energetische Sanierung gewährt oder ist die Maßnahme mit öffentlichen Geldern gefördert, ist keine Steuerermäßigung mehr möglich.
Für kleine PV-Anlagen, die per Steckdose ans Stromnetz angeschlossen werden, fällt in der Regel weder Einkommensteuer noch Umsatzsteuer an. Wird jedoch für das Balkonkraftwerks ein Zähler für Einspeisung ins öffentliche Netz gesetzt, entsteht für diese Einspeisevergütung grundsätzlich eine Umsatzsteuerpflicht. Allerdings greift bei den Mini-Solaranlagen in der Regel automatisch die Kleinunternehmerregel, dann ist dennoch keine Umsatzsteuer zu entrichten.
Lohnsteuerhilfevereine dürfen seit dem Steuerjahr 2022 auch Mitglieder mit Photovoltaik-Anlagen beraten. Früher mußte man mit Erwerb einer Photovoltaik-Anlage zu einem Steuerberater gehen. Es lohnt sich also, Mitglied im Lohnsteuerhilfeverein zu werden.
Nicht übernehmen darf ein Lohnsteuerhilfeverein die Umsatzsteuervoranmeldung oder Umsatzsteuerjahreserklärung. Dies können Privatpersonen mit kleiner PV-Anlage entweder selbst vornehmen oder einer Steuerberatung übergeben.
Wer eine kleine Photovoltaik-Anlage betreibt, muss seit 2022, also auch im Jahr 2025, keine Einkommensteuer und auch keine Gewerbesteuer für die daraus erzielte Einspeisevergütung zahlen. Zudem muss für den Erwerb und die Installation in aller Regel keine Umsatzsteuer mehr gezahlt werden.
Zu Umzugskosten, Kinderbetreuungskosten, Nachhilfekosten sowie allen hier erwähnten Themen finden Sie ausführliche Infos in den Anhängen.
Auf jeden Fall lohnt es sich, Mitglied im Lohnsteuerhilfeverein zu werden. Weitere Infos zum Verein und seiner Struktur und zur Mitgliedschaft:
Bei allen Fragen rund um die Steuererklärung hilft Frederik Hinninger weiter: Beratungsstelle für Modautal und Lautertal, Telefon: 06254/6883 776
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